Es gibt selbstverständlich die Möglichkeit, mit dem Chor Kontakt aufzunehmen. Fragen zu
offen gebliebenen Aspekten in dieser Homepage des NEUEN CHORES der Stadt
Bochum oder
Anregungen, vielleicht auch eine Meinung zum letzten Konzert oder zur
letzten Probe, nicht
zuletzt auch einen möglichen Wunsch, ggfs. mitzumachen, richten Sie bitte
an die folgende Email-Adresse:
Der musikalisch und sängerisch interessierte
Mensch kann sich in einer Gemeinschaft von Singenden einmal in der Woche
sowie bei Konzerten in Kirchen und Konzerthäusern etc. aktiv betätigen und
dabei wohlfühlen. Das eigene Mittun und Ausgestalten von meist deutscher
oder europäischer Musikliteratur, mitunter auch das Singen in
anderen, landeseigenen Sprachen, das motivierend angelegte Ausbilden der
eigenen Stimme sowie die unterhaltsame Atmosphäre im Kreis von
Gleichgesinnten trägt dazu bei, dem eigenen Alltag eine abwechslungsreiche
Facette sinnvoller Freizeitgestaltung mitzugeben.
Regelmäßige Proben
Dienstagabends,
19:30
Uhr
Vorprobe mit einer
differenzierten Stimmbildung für Sopran-, Alt-, Tenor- und Bassstimmen.
19,45 Uhr:
Hauptprobe des Chores mit dem
Gewicht auf der Übung von ausgesuchten Werken für das nächste öffentliche
Konzert.
im
Gemeindesaal der Kreuzkirche, Gahlensche Straße
146-150, 44809 Bochum
Lage der Kreuzkirche in Bochum-Hamme
(Klick: Große Karte)
Bei Nutzung der Straßenbahn:
Linie 306, Haltestelle: "Hamme, Kirche"
Probenanwesenheitsregel:
1) Jedes Chormitglied, das bei mehr als 3 Proben (bis zum nächsten
Konzert) fehlt, kann nicht davon ausgehen, dass es das nächste Konzert
mitsingen darf. Eine Teilnahme am Konzert ist dann nur nach Rücksprache
mit dem Dirigenten möglich, der die Entscheidung auf
Grund der Fähigkeiten, nicht der Fehlgründe trifft.
2) Probenwochenenden zählen wie 2 Proben.
3) Die Teilnahme an der Generalprobe ist obligat: wer hier fehlt, kann
die Aufführung nicht mitsingen.
4) Neu: Bei häufigen
Verhinderungen werden der/die Chorleiter/in und die Stimmführer die betreffenden
Chorsänger/innen deutlich ansprechen.
*
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Inhalt der Homepage
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* * *
Der Neue Chor der Stadt
Bochum e.V.
Satzung
§1Name, Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Der Neue Chor der Stadt Bochum". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Bochum eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesangs
durch Unterhaltung eines Chores, die Realisierung von Programmen mit
anspruchsvoller Chormusik des 15.-20. Jahrhunderts, Weiterbildungskurse
und -veranstaltungen zur chorischen Stimmbildung und zur allgemeinen
Verbreitung des Chorsingens. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. (4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bochum, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der
Musikförderung in Bochum, insbesondere zur Förderung des Bochumer
Kinderchores zu verwenden hat.
§3Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus aktiven und aus fördernden
Mitgliedern. (2) Die aktive Mitgliedschaft steht jeder Person offen, die über
musikalische Grundkenntnisse und stimmliche Fähigkeiten verfügt und
bereit ist, im Chor des Vereins regelmäßig als Sängerin oder Sänger
mitzuwirken. Die Aufnahme als aktives Mitglied erfolgt nach einer
Probezeit von mindestens vier Chorproben und einer Überprüfung der
Fähigkeiten durch die Chorleiterin oder den Chorleiter. (3) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei
den aktiven Mitgliedern einen Beitrag zur Unterhaltung des Chores
erheben. (4) Die fördernde Mitgliedschaft wird durch die
Bereitschaftserklärung zu einer regelmäßigen Jahresspende zur Förderung
des Vereinszwecks mit dem erstmaligen Eingang einer Jahresspende
erworben. (5) Die aktive Mitgliedschaft endet
a) durch die Kündigung, die das Mitglied gegenüber dem Vorstand erklärt,
oder
b) durch Ausschluss, den die Mitgliederversammlung im Falle
vereinsschädigenden Verhaltens oder fortgesetzter grober
Vernachlässigung der Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft auf Antrag
des Vorstandes oder der Chorleiterin bzw. des Chorleiters mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann,
oder
c) durch den Tod des Mitgliedes. (6) Die fördernde Mitgliedschaft erlischt am Ende des
Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem zuletzt eine Spende
eingegangen ist.
§4Chor und Chorleitung (1) Die aktiven Mitglieder bilden den Chor des Vereins. Sie sind
verpflichtet, grundsätzlich an allen angesetzten Chorproben und
Veranstaltungen teilzunehmen oder sich im Verhinderungsfalle vorher
abzumelden und bei den Konzerten des Chores unentgeltlich mitzuwirken. (2) Die musikalische Leitung des Chores obliegt der Chorleiterin
oder dem Chorleiter. Sie oder er wird nach Wahl durch die
Mitgliederversammlung gemäß §7 vom Vorstand bestellt. Die Rechte und
Pflichten der Chorleiterin oder des Chorleiters werden unter Bezugnahme
auf diese Satzung im Dienstvertrag im einzelnen vereinbart. Die
Chorleiterin oder der Chorleiter bestimmt die Programme des Chores und
ihre künstlerische Realisierung. Sie oder er ist nicht aktives Mitglied
im Sinne dieser Satzung, hat aber in allen Organen des Vereins Antrags-
und Rederecht.
§5Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Förderkreis
d) der Förderausschuss
§6Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus
- der oder dem Vorsitzenden,
- zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern,
- der Kassenwartin oder dem Kassenwart,
- der Notenwartin oder dem Notenwart,
- je einer Sprecherin bzw. eines Sprechers für jede Chorstimme
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer eines Jahres in ihre Ämter gewählt. Wiederwahl und
Ämterkumulation sind zulässig; jedem Vorstandsmitglied steht im Vorstand
aber nur eine Stimme zu. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
insbesondere die Bestellung der Chorleiterin oder des Chorleiters
aufgrund der Wahl der Mitgliederversammlung, die Aufstellung des
jährlichen Finanzplanes und die jährliche Rechnungslegung gegenüber der
Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit
der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder; er beschließt mit der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. (3) Der Vorstand wird beauftragt, die Gemeinnützigkeit des
Vereins vom zuständigen Finanzamt bestätigen zu lassen und aufrecht zu
erhalten. (4) Die oder der Vorsitzende und die beiden Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter vertreten den Verein nach außen. Zwei dieser drei
Vorstandsmitglieder handeln jeweils gemeinsam.
§7Mitgliederversammlung (1) In der Mitgliederversammlung haben die aktiven Mitglieder
Stimmrecht; die fördernden Mitglieder, die nicht aktive Mitglieder sind,
haben beratende Stimme sowie passives Wahlrecht zu allen Ämtern des
Vereins. Im Falle seiner Wahl tritt das fördernde Mitglied in die Rechte
eines aktiven Mitgliedes ein. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach §6 Abs.1, sowie der
Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
- die Wahl der Chorleiterin oder des Chorleiters,
- die Genehmigung des Finanzplanes,
- die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des
Vorstandes, der jährlichen Rechnungslegung und des
Kassenprüfungsberichts,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen für die aktive Mitgliedschaft,
- Grundsätze und Regularien des Chorlebens,
- den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §3 Abs.5 Buchstabe b,
- die Verabschiedung der Satzung und aller satzungsändernden Beschlüsse
einschließlich der Auflösung des Vereins. (3) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal,
in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres, mit einer Ladungsfrist von 3
Wochen zusammen (Hauptversammlung). Sie muss darüber hinaus vom Vorstand
auf Verlangen der Chorleiterin bzw. des Chorleiters oder eines Drittels
der aktiven Mitglieder mit derselben Ladungsfrist einberufen werden.
Ohne Ladungsfrist kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung
jederzeit zusammentreten; diese ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Den Vorsitz
führt die oder der Vorsitzende des Vorstandes. (4) Die Mitgliederversammlung entscheidet in der Regel mit der
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Wahl der
Chorleiterin oder des Chorleiters, Beschlüsse über den
Ausschluss eines
Mitgliedes sowie satzungsändernde Beschlüsse einschließlich der
Auflösung des Vereins können nur auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Hauptversammlung erfolgen. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§8Förderkreis und Förderausschuss (1) Die fördernden Mitglieder bilden den Förderkreis, der
mindestens einmal jährlich, in der Regel unmittelbar vor der
Hauptversammlung, zusammentritt. Zu seinen Aufgaben gehört die Wahl
zweier fördernder Mitglieder in den Förderausschuss gemäß Abs.2, die
Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das Spendenaufkommen und
seine Verwendung sowie die Beratung der Vereinsorgane in allen Belangen
der Vereinstätigkeit. (2) Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Verwendung von
Spendengeldern und anderen Fördermitteln im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vereins wird ein Förderausschuss gebildet. Ihm gehören die oder der
Vorsitzende des Vorstandes, eine oder einer der Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter sowie die Kassenwartin oder der Kassenwart als geborene
Mitglieder sowie zwei vom Förderkreis gewählte fördernde Mitglieder an.
Der Förderausschuss ist zuständig für die Beratung über die Verwendung
von Spendengeldern und anderen Fördermitteln, soweit es sich nicht um
Zuweisungen der öffentlichen Hand handelt, im Rahmen des Finanzplanes
unter Beachtung der satzungsgemäßen Zweckbestimmung. Er wirkt insofern
bei der Aufstellung des Finanzplanes mit. Er läßt sich die Werbung von
Spendern und Förderern angelegen sein.
§9Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme in der Hauptversammlung in Kraft.
Zugleich tritt die Satzung des Vereins "Der Neue Chor der Stadt Bochum
e.V." vom 22. Mai 1970 mit den Änderungen vom 18. September 1970 und vom
23. Januar 1976 außer Kraft.
Bochum, den 15. März 1996
(Vorsitzende / Vorsitzender) (Stellvertreterin / Stellvertreter)